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06.05.2020

Begrenzung der Klage bei Beschlussanfechtung der Jahresabrechnung

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger hatte die Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung angefochten und bei der Antragstellung den Beschlusstext wörtlich wiedergegeben. In der anschließend eingehenden Begründung seines Antrags fehlten aber Ausführungen dazu, warum die Jahresabrechnung insgesamt und nicht nur auf einzelne Kostenpositionen beschränkt rechtswidrig sein sollte. Nachdem das Gericht entsprechend dem ursprünglichen Klageantrag den Streitwert festgesetzt hatte, wandte sich der Kläger mit der Beschwerde gegen diesen Streitwertbeschluss mit dem Ziel, anhand der aus seiner Sicht begrenzten Anfechtung eine niedrigere Streitwertfestsetzung zu erreichen. Das Gericht folgte dem nicht; führte dazu aus, dass eine Reduzierung des Streitwertes mit dem Argument, die Beschlussanfechtungsklagebegründung enthalte lediglich Ausführungen zu einzelnen Punkten der Abrechnung, nicht in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse bei Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 46 Absatz ein Satz 2 WEG) klar erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden sind, sodass die Anfechtungsklage sich an den Anforderungen des § 253 ZPO messen lassen muss. Hierzu ist ein bestimmter Klageantrag erforderlich, aus dem der genaue Anfechtungsumfang zweifelhaft erkennbar ist (vgl. auch BGH, NJW 2017, 2918). Ein Klageantrag sei zwar immer auch auslegungsfähig, allerdings müsse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar sein, dass mit der Anfechtungsklage eine Begrenzung des Anfechtungsumfangs gewollt sei. Findet sich in einer Klage aber nur der Antrag, die Gesamt- und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen anfechten zu wollen und werde die Begründung dieses Antrags nur angekündigt, liegt darin eine Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung. Diese eingeschränkte Weiterverfolgung des ursprünglichen Antrags hat daher immer eine Teilklagerücknahme nach § 269 ZPO zur Folge.


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