nach oben
06.06.2013

Begründen vorangegangene Renovierungsarbeiten Anspruch auf höheren Trittschallschutz?

Der BGH hatte sich am 05.06.2013 mit der Frage zu beschäftigen, ob der Vermieter von Wohnraum älteren Baujahrs zu Gunsten seiner Mieter höheren Trittschallschutz dann schuldet, wenn er im Zuge der Neuvermietung Arbeiten am Estrich einer Wohnung vorgenommen hat, die es zugelassen hätten, bezüglich des Trittschallschutzes weitere Schutzmaßnahmen für die darunter wohnenden Personen einzuziehen.

Der Mieter forderte die Ergreifung weiterer Maßnahmen vom Vermieter und minderte gleichzeitig die Miete wegen eines Mangels am Schallschutz. Er wollte bei seinem Minderungsbegehren darauf abstellen, dass der Vermieter verpflichtet gewesen sei, im Zuge der Bauarbeiten den Schallschutz auf den »neuesten Stand« zu bringen.

Dem erteilte der BGH eine Abfuhr. Er hielt an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei Fehlen einer vertraglichen Abrede eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern die Gebäudesubstanz den einschlägigen DIN-Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes genüge. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Vermieter den die Trittschalldämmung beinhaltenden Estrichs auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert habe. Dieser Umstand nämlich rechtfertige nicht, auf neueren technischen Standard abzustellen. Nur dann, wenn Arbeiten in der Intensität eines Neubaus des Gebäudes oder einer grundlegenden Veränderung an der Gebäudesubstanz durchgeführt würden, könnte über erhöhte Anforderungen diesbezüglich nachgedacht werden.


← zurück