nach oben
03.05.2010

Begründung einer Eigenbedarfskündigung

Eine Mutter wollte für die volljährig werdende Tochter eine bislang fremdvermietete Eigentumswohnung kündigen. In ihrer Kündigung gab sie nicht an, wie die Tochter bisher wohnte. Die Mieter meinten, die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung scheiterte an eben diesen fehlenden Angaben. Das Landgericht Bonn war anderer Meinung. Es entschied, alleine die Angabe, der Tochter werde die Gründung eines selbstständigen Hausstandes in der Wohnung ermöglicht, reiche für die Wirksamkeit aus. Die Angabe, die Wohnung sei hier bestens geeignet, erfülle die Notwendigkeit, das berechtigte Interesse des Vermieters darzustellen. Alleine die Begründung, die Tochter wolle erstmals einen eigenen Hausstand gründen, stelle für sich genommen ein vernünftiges Anliegen da;r dies unabhängig davon, wie das Kind bisher wohnte

Ungeachtet dessen gilt in der Praxis »Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste«. Geben Sie in Ihrer Eigenbedarfskündigung die Gründe so ausführlich an, dass den Mietern eine sachliche Überprüfung der Erfolgsaussichten der Kündigung möglich ist. Die Auffassung des Landgerichts Bonn ist hier sehr vermieterfreundlich, was nicht von allen Gerichten zu erwarten ist.

 

 


← zurück