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10.05.2024

Begünstigung des Arztes im Testament führt nicht zur Unwirksamkeit

Das OLG Frankfurt entschied: Das Testament bleibt wirksam. Eine Nichtigkeitsfolge wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers. Grundsätzlich ist die Vorschrift aus der Berufsordnung der Ärzte zwar ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Da im entschiedenen Fall allerdings nicht festgestellt werden konnte, dass die Zuwendung des Vorteils dem begünstigten Arzt bekannt gewesen sei und er mit dieser einverstanden war, hielt das Oberlandesgericht die Nichtigkeitsfolge für nicht gegeben. Die Vorschrift sei nämlich keine Reglementierung für den Erblasser, enthalte also kein Testierverbot. Eine solche weite Auslegung der Vorschrift würde einen unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 I GG geschützte Testierfreiheit darstellen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da es sich bei der Beantwortung dieser Frage um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.


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