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28.11.2012

Behörden handeln häufiger nach zivilrechtlichen Vorschriften als gemeinhin angenommen

Im Leitsatz seiner Entscheidung heißt es: „An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen Zweck verfolgt. Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben“ (BGH, 5. Senat, Urteil vom 19.09.2012, V ZB 86/12).

Der Bundesgerichtshof stellt für die Zuordnung maßgeblich darauf ab, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt.

Er bekräftigt, dass Kaufverträge sich grundsätzlich nach Privatrecht beurteilen und die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung sich auch grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts vollzieht. Die Kaufpreisminderung in Form einer Subvention betrifft nur eine Modifikation der Gegenleistung und gibt deshalb dem Kaufvertrag nicht das entscheidende öffentlich-rechtliche Gepräge.

Der Bundesgerichtshof führt mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS - OGB 1/85) ohne Abweichung fort, wonach die sogenannte (modifizierte) Zuordnungstheorie für die Beurteilung des Rechtswegs maßgeblich bleibt.


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