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10.11.2010

Bei ausdrücklichem Hinweis auf Unverbindlichkeit der Flächenangabe kein Kündigungsrecht bei Flächenunterschreitung

Eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als zehn Prozent kommt nicht in Betracht, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 (Az.: VIII ZR 306/09).

Dieses Urteil entschärft nun deutlich die Sachlage zu Gunsten des Vermieters. Gibt der Vermieter im Mietvertrag nun beispielsweise an: «Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe rund 54,78 Quadratmeter beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.» ist zwischen den Mietparteien explizit festgelegt, dass die angegebenen Quadratmeter eben nicht im engeren Sinne maßgeblich sein sollen.

Trotz dieses Zusatzes hatte in dem zu behandelnden Fall die Mieterin Mietminderung geltend gemacht, da im Vergleich zur Angabe im Mietvertrag die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % geringer war.

Während das Amtsgericht der Mieterin Recht gar, bekam in 2. Instanz der Vermieter Recht. Der BGH hat entschieden, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung kein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als zehn Prozent vorliegt. Denn die Angabe der Größe der Wohnung sei in dem Mietvertrag der Parteien nicht – wie dies sonst regelmäßig der Fall sei – als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen.

Bringen die Parteien ausdrücklich zum Ausdruck, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dienen soll, liegt in einer Mietfläche Unterschreitung gerade kein mit Mangel, der zur Minderung oder gar zur Kündigung berechtigen würde.


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