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09.05.2012

Bei selektiver Ausschlagung von Eltern für minderjährige Kinder muss Familiengericht genehmigen

Schlagen Eltern eine Erbschaft aus, rücken ihre Kinder in die Stellung der Eltern ein. Die Eltern schlagen dann im Regelfall auch für ihre minderjährigen Kinder aus. Dafür ist nach § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Genehmigung des Familiengerichts nötig. Hinter § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die Vermutung, dass nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass für den Fall, dass die Eltern eine Erbschaft ausschlagen, der Anfall dann auch für das Kind nachteilig ist oder sonst ein guter Grund für die Ausschlagung vorliegt.

Diese Vermutung ist nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 13.03.2012 - 1 W 747/11 aber widerlegt, wenn das Verhalten der Eltern zeigt, dass sie die Erbschaft für sich selbst nicht ausgeschlagen haben, weil ihre Annahme nachteilig wäre, sondern weil sie den Nachlass in eine bestimmte Bahn – hier zu einem ihrer vier Kinder – lenken wollten. In einem solchen Fall liegt das Interesse, das die Eltern bei der Ausschlagung für sich selbst verfolgen, nicht auf der gleichen Linie wie das Interesse der Kinder, für die sie die Erbschaft gleichfalls ausschlagen.

Es bedurfte demnach im vom Kammergericht zu entscheidenden Fall der familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1642 Abs. 2 Satz 1 BGB.


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