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14.01.2013

Bei Sturz auf vereistem Weg - kein Schmerzensgeld bei Glatteis

Das Amtsgericht München hatte sich am 27.07.2012 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem die Mieterin einer Wohnanlage Ende Januar 2011 im Innenhof gestürzt war. An diesem Tag war sehr eisig und glatt. Als sie ihren Müll wegbrachte nahm sie zunächst einen Weg, auf dem erkennbar kein Eis vorhanden war; den Rückweg trat sie durch den Innenhof über eisbesetzte Stellen an. Sie zog sich trotz adäquatem Schuhwerks erhebliche Verletzungen zu. Sie nahm den Vermieter auf Schmerzensgeld mit der Begründung in Anspruch, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der eigentliche Weg nicht ordnungsgemäß geräumt bzw. gestreut war. Der Vermieter trat dem entgegen und wies darauf hin, dass für die Mieterin ersichtlich ein Weg ohne Eis benutzbar war, dass sie auf dem Hinweg nicht gestürzt sei.

Obwohl das Amtsgericht München klarstellte, dass der Vermieter selbstverständlich die Außenflächen ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen habe, billigte sie der Mieterin kein Schmerzensgeld zu. Für die Mieterin sei erkennbar gewesen, dass sie habe einen anderen Weg nehmen können, der keine Gefahr berge. Entscheidet sie sich dagegen, liegt ein solch großes Eigenverschulden vor, dass eine etwaige Pflichtverletzung im Rahmen der Verkehrssicherung dahinter zurückzutreten habe.

Die Mieterin habe damit die Begehung des vereisten Weges vermeiden können und damit durch ihr eigenes Verhalten die Gefahr des Schadeneintritts wesentlich erhöht. Werde bei erkennbar schwierigen, eisigen Verhältnissen der unmittelbar in der Nähe befindliche, gefahrlose Weg grundlos nicht gewählt, werde in hohem Maße die Sorgfalt verletzt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutze der eigenen Gesundheit anzuwenden habe. 


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