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11.04.2017

Besichtigungsrecht des neuen Eigentümers nach Erwerb einer vermieteten Wohnung

Das Amtsgericht München bejahte dies in einem Urteil vom 12.8.2016 für einen Erwerber, der vor Ankauf der Wohnung diese nicht besichtigt hatte. Dieses Recht des Erwerbers resultiere aus Art. 14 GG, der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Eine Besichtigung könne dem neuen Vermieter auch dann nicht verwehrt werden, wenn der Mieter diesem offene Geldansprüche entgegenhält. Der neue Eigentümer habe ein Recht auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung. Die Störung des Mieters durch die Besichtigung ist deutlich geringer einzuschätzen als dieses Interesse, so dass im Rahmen der Interessenabwägung hinsichtlich der Zulässigkeit der Besichtigung das Recht des Vermieters überwiege. Auf Pläne und einen Grundriss kann der Vermieter insoweit nicht verwiesen werden.


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