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02.09.2014

Betreuung vs. Generalvollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist ein gutes Beispiel, dass jede Münze 2 Seiten hat. Da die Vorsorgevollmacht dazu dient, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden, wird dies häufig als große Erleichterung empfunden. Niemand begibt sich gerne in die Hände eines Unbekannten, der zukünftig auch die persönlichsten Dinge regeln soll, ohne von Empfindungen und Ansichten der zu betreuenden Person vertiefte Kenntnis zu haben. Vernachlässigt wird bei den Vollmachtgebern allerdings oft die Tatsache, dass die Errichtung einer Vorsorgevollmacht lediglich eine Momentaufnahme ist und keine Garantie dafür darstellt, dass der Bevollmächtigte immer im eigenen Sinne handelt.

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung solcher Mandate stößt man insofern häufig an Grenzen, spricht man das Thema Missbrauch einer Vollmacht und zu verankernde Kontrollmechanismen an. Haben Sie Personen einmal entschieden, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, schieben sie den Gedanken möglichen Missbrauchs weg.

Dem will nun die Bundesregierung entgegentreten und das Betreuungsrecht ändern. Im Gegensatz zur Vollmacht untersteht der gerichtlich bestellte Betreuer der gerichtlichen Kontrolle – zumindest theoretisch. In der Praxis zeigt sich aufgrund der Vielzahl der Betreuungen, dass sich diese Kontrolle in der jährlichen Aufforderung zur Abgabe einer Rechnungslegung mehr oder minder erschöpft, die Kontrolle also nicht den gewünschten Effekt hat. Die Betreuervergütung ist auf einem Niveau gehalten, die es, wird die Betreuung berufsmäßig ausgeübt, kaum möglich macht, bei engagiertem Vorgehen die Kosten zu decken.

Insofern ist fraglich, ob bei bestehender Überlastung der Gerichte die Änderung des Betreuungsrechts tatsächlich Abhilfe schafft oder ob der Einzelne nicht eher dazu angehalten werden sollte, einen Kontrollbevollmächtigten einzusetzen, der genau die Aufgabe erledigt, die die Bundesregierung proklamiert: Missbrauch vermeiden und die Kontrolle des Bevollmächtigten im Auge behalten.


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