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23.07.2013

Betriebskostenabrechnung offen? - kein Kündigungsgrund!

Das Amtsgericht gab in seinem Urteil vom 04.12.2012 zum Aktenzeichen 409 C 174/12 dem Mieter Recht. Der Vermieter habe in dieser Situation keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung. Eine Zahlungsverzugskündigung könne nicht auf die Nichtzahlung der Betriebskostenabrechnung gestützt werden. Nachzahlungsbeträge aus solchen Abrechnungen gehörten eben gerade nicht zur Miete. Umfasst in dem dementsprechenden Kündigungstatbestand des § 543 BGB seien nur laufende Zahlungen. Die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung sei jedoch nur einmalig zu leisten.

Achtung allerdings bezüglich der Betriebskostenvorauszahlungen bzw. der zu entrichtenden monatlichen Pauschale: diese gehören als Bestandteil zur laufenden Miete und kann durchaus – erreicht der Rückstand die dementsprechende Höhe – als Kündigungsgrund dienen.


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