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31.07.2015

Bewertung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen des Pflichtteilsrechts

Der BGH stellt im Rahmen der Entscheidung klar, dass im Rahmen einer Pflichtteilsangelegenheit der zu bestimmende Verkehrswert eines hälftigen Miteigentums dem hälftigen Wert dann dem Gesamtobjekt entspricht, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist. Für die Ermittlung sind alle für den Verkaufswert maßgeblichen Bewertungsdaten zu ermitteln, daher auch alle naheliegenden und wirtschaftlich fassbaren zum Stichtag im Keim angelegten Entwicklungen zu berücksichtigen. Dies ist eine klassische Konstellation, z.B. dann, wenn die Ehegatten ein so genanntes „Berliner Testament“ verfasst haben.

Für den Fall allerdings, dass ein halber Miteigentumsanteil an einer eigengenutzten Immobilie nicht dem anderen Miteigentümer qua Erbfolge zufällt, sondern einem Dritten, deutete der BGH an, ohne hierüber entscheiden zu müssen, dass in der Regel dann nicht der halbe Verkehrswert des Grundstücks samt Gebäude anzusetzen ist, da die Chance, diesen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zu veräußern, sehr gering sei. Hier stehe dann wohl – zumindest einzelfallbezogen beurteilt – ein deutlicher Wertabschlag im Raum. Der BGH bezieht sich hier auf maßgebliche Literaturquellen.

Dies kann dann als in der Praxis bedeuten, dass ein Grundstück nebst Immobilie auf den Erbfall im Rahmen einer Pflichtteilsstreitigkeit trotz unveränderten Wert auf 2 Erbfällen – verstirbt also auch das letzte Elternteil – mit unterschiedlichen Maßstäben im Wert anzusetzen ist.


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