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19.01.2011

BGH äußert sich zur Behandlung von unsicheren Grundpfandrechten bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidungvom 10.11.2010 mit der Frage zu beschäftigen, in wie weit Grundschulden den Nachlass zulasten des Pflichtteilsberechtigten mindern, wenn die abgesicherten Verbindlichkeiten zwar noch valutieren, die Inanspruchnahme durch die gebende Bank bislang allerdings noch nicht erfolgt ist.

Konkret hatte eine Ehefrau über Grundstücke Kreditverbindlichkeiten der Firma ihres verstorbenen Ehemannes auf eigenem, privatem Besitz abgesichert.

Bislang ging der Bundesgerichtshof mit einer Entscheidung von 1951 davon aus, dassim Grundbuch eingetragene Sicherheiten grundsätzlich den so genannten zweifelhaften Verbindlichkeiten zuzuordnen seien. Damit wären diese Verbindlichkeiten vom Nachlasswert nicht abzuziehen.

Der Bundesgerichtshof revidierte mit der aktuellen Entscheidung zwar seine Entscheidung von 1951, geht allerdings sogar noch weiter. Er stellt nunmehr klar, dass Grundpfandrechte zur Sicherung der Darlehensschuld eines Dritten als zweifelhafte Verbindlichkeiten generell außer Ansatz bleiben, solange ungewiss ist, ob und inwieweit es zu einer Inanspruchnahme aufgrund des Grundpfandrechts komme.

 


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