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19.08.2011

BGH legt Anforderungen an eine Eigenbedarfskündigung nochmals klar

Der neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag die Frage zu Grunde, inwieweit es in einer Eigenbedarfskündigung ausreiche, zu erklären, die Tochter käme von einem Auslandsaufenthalt zurück und benötige die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, weil das elterliche Kinderzimmer zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung stünde; dort war zwischenzeitlich die Schwester eingezogen. Zudem wollte die Bedarfsperson, sie die Tochter, einen eigenen Hausstand gründen.

Das Landgericht München wies die Räumungsklage mit dem Argument zurück, die Eigenbedarfskündigung sei nicht ausreichend begründet. Der Bundesgerichtshof rückte nun im Sinne der Vermieter die teilweise in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung überzogen angesetzten Anforderungen an Eigenbedarfskündigungen gerade und betrachtete die Begründung als ausreichen.

 

Für die Praxis ist diese Entscheidung durchweg zu begrüßen. Aufgrund der Vielzahl von Urteilen bei sich nie gleißenden Sachverhaltskonstellationen in der Praxis war es für den Vermieter und den beratenden Anwalt immer sehr schwierig, die Eigenbedarfskündigung auch gerichtsfest zu gestalten. So kann man als Berater häufig nicht umhin, über mehrere Seiten das Leben seines Mandanten auszubreiten, Vermögensverhältnisse in Form von Immobilien offen zu legen und Familienverhältnisse, Wohnverhältnisse und zukünftige Lebensplanung gegenüber dem Mieter darzustellen.

Diese ausufernden Notwendigkeiten scheint nunmehr Einhalt geboten.

Allerdings sollte der Vermieter trotzdem auf »Nummer sichergehen« und in einer Eigenbedarfskündigung lieber zu viel als zu wenig anzugeben, da eine generelle Aussage für jeden Einzelfall auch durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbstverständlich nicht getroffen werden kann.


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