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30.03.2009

BGH: bauliche Maßnahme in einer Mietwohnung muss geduldet werden, wenn Beh�rde diese anordnet

Gerade bei der »Nachrüstung« einer Miet Wohnung aufgrund einer brandschutztechnischen Auflage der Behörde stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob der Mieter verpflichtet ist, diese zu dulden. Das Gesetz sagt hierüber explizit nichts aus. Der BGH hat allerdings nunmehr klargestellt, dass eine solche Duldungsverpflichtung aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben, dann resultiert.

In seinem aktuellen Urteil hatte er über einen Sachverhalt zu entscheiden, wonach aufgrund Einwendungen des Schornsteinfegers die in den Wohnungen befindlichen Gaseinzelhöfen zu hohe Abgaswerte ausschließen und deshalb auszutauschen waren. Dem wollte der Vermieter dadurch nachkommen, dass er eine zentrale Heizungsanlage einbauen wollte. Dem widersetzten sich die Mieter, indem sie unter anderem den Zutritt für den Einbau der notwendigen Steigleitungen verweigerten.

Nachdem der dortige Kläger zunächst in erster Instanz gewonnen, dann in zweiter Instanz jedoch verloren hatte, ging er in Revision. Der BGH hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund behördlicher Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht unter die in § 554 Abs. 2 BGB aufgeführten Maßnahmen fallen und daher auch nicht den formellen Anforderungen der Mitteilungspflichten nach § 554 Abs. 3 BGB unterliegen. Eine Duldungspflicht des Mieters ergebe sich in solchen Fällen aus § 242 BGB.

Die Anforderungen an die Ankündigung richteten sich in einem solchen Fall nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme, so der BGH. Einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten bedürfe es also nicht. Der Mieter sei dabei verpflichtet, an einer zeitnahen Terminabstimmung mitzuwirken, wenn der Vermieter seinerseitsalles getan habe, um einen entsprechenden Termin zustandezubringen; dies wahre die Belange des Mieters ausreichend.


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