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15.12.2014

Brand in der Eigentumswohnung: keine Pflicht der übrigen Wohnungseigentümer zur Übernahme der Unterbringungskosten

Die Gemeinschaft beschloss in einer nachfolgenden Versammlung, dass die urch die Unterbringung entstandenen Kosten as der Rücklage finanziert werden. Dieser Beschluss wurde erfolgreich angefochten.

Das AG Kassel hob den Beschluss daraufhin auf, weil er nicht ordningsgemäßer Verwaltung etsprach (Urteil vom vom 23.05.2012 - 800 C 4844/11 –). Eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten habe nämlich nicht bestanden. Diese bestehe nur bei Schadenseintritt aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung oder wegen durchgeführter Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum.

Daher hätte sich im konkreten Fall eine Pflicht zur Übernahme der Unterbringungskosten nach Ansicht des Amtsgerichts nur bestanden, wenn der Wasserschaden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung beruhte oder wenn die Unterbringungskosten durch eine Instand-setzungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum verursacht wurden. Beides sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei nach § 14 Nr. 4 WEG der Schaden zu ersetzen, der aufgrund von Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum entsteht. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl Gemeinschafts- als auch Sondereigentum betroffen gewesen.


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