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01.05.2013

Bürgschaftshöhe bei Wohnraummiete

Zu Grunde lag ein Fall, in welchen der Bürge aufgrund von Verbindlichkeiten aus einem Wohnraummietverhältnis in Anspruch genommen wurde. Dieser hatte die Bürgschaft hingegeben, als dem Mieter die Kündigung drohte und der Vermieter erklärte, er werde nur dann nicht kündigen, wenn er die gegebene Sicherheit einerseits verwenden können, andererseits allerdings eine andere Sicherheit erhalte. Der Bürge unterzeichnete daraufhin eine Bürgschaftserklärung, die der Höhe nach unbegrenzt war.


Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht und billigte ihm den geltend gemachten Anspruch zu. Liege ihm eine solche Sicherheit vor, könne er sie voll in Anspruch nehmen. Dann nämlich, wenn eine Bürgschaft für Mietzahlungen zur Abwendung einer Kündigung gegeben wäre, gäbe es keine Höhenbegrenzung. In diesem Fall nämlich könnte bei Zugrundelegung der gesetzlichen Höhe der Vermieter keine zusätzliche Sicherheit erhalten und würde sich daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen des eingetretenen Zahlungsverzugs veranlasst sehen. Damit würde die Höhenbegrenzung des § 551 BGB Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses sein, obwohl das Gesetz eigentlich zum Schutze des Mieters gedacht ist. Zum Nachteil des Mieters darf sich eine Schutzvorschrift allerdings nicht auswirken.


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