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08.05.2013

Bundesgerichtshof erklärt zwei Ausschlussklauseln in der Rechtsschutzversicherung für unwirksam

Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zu-sammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Im-mobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzan-sprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie hatten den Versicherer auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, dem Versicherer zu untersagen, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Dem hat der BGH nunmehr entsprochen und in zwei Verfahren antragsgemäß entschieden. Damit geht eine Recht-sprechungsänderung der Vorinstanzen einher.

Der BGH hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versi-cherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechts-sprache handelt.


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