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23.09.2015

Darf ein Sozialleistungsempfänger eine Erbschaft ausschlagen?

In seinem Leitsatz stellt das Gericht bereits fest, dass die bei der Ausschlagung einer Erbschaft anzulegenden Maßstäbe nicht zwingend denen entspreche, die der BGH für den Erbverzicht bzw. dem Pflichtteilsverzicht angelegt habe. Maßgebliche Unterscheidung sei nämlich, dass ein Erbverzicht/Pflichtteilsverzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers geschehe, in der Regel also der Umsetzung seines Willens diene. Darüber hinaus würden solche Verzichte abgeschlossen, wenn noch unklar sei, ob überhaupt ein werthaltiger Anspruch bei Ableben bestehen würde. Insofern könne einem solchen Verzicht keine Wirkung zulasten der Allgemeinheit beigemessen werden.

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft könne dies allerdings insbesondere dann anders zu sehen sein, wenn die Erbschaft werthaltig ist. So hatte bereits das OLG Hamm in einem Beschluss von 2009 festgestellt, dass zumindest dann, wenn eine werthaltige Erbschaft von einem Sozialleistungsempfänger ausgeschlagen würde, diese Ausschlagung als sittenwidrig anzusehen sei, da letztendlich dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbestehe und zwar zulasten der Allgemeinheit. Insofern könne in solchen Konstellationen eine Ausschlagung nur dann akzeptiert werden, wenn ein überwiegendes Interesse des Erben, also sehr gute Gründe für seine Entscheidung, bestünde.

Wie letztendlich das ordentliche Gericht im Gegensatz zum Sozialgericht die Frage beurteilen wird, bleibt derzeit offen. Zumindest hat das Landessozialgericht mit seiner Entscheidung die Diskussion neu angefacht. Es bleibt also spannend.


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