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23.05.2013

Darf man ein Testament malen?

Das Gesetz sieht grundsätzlich zwei Formen vor, ein Testament zu errichten. Wählt der Erblasser die notarielle Form, ist nach den Gedanken des Gesetzes über das Beisein des Notars und dessen vorgesehene Aufklärungsfunktion nicht nur gewährleistet, dass das Testament auch dem Willen des Erblassers entspricht. Auch kann dann nachgewiesen werden, dass der Erblasser selbst das Testament verfasst hat. Deswegen verzichte das Gesetz hier auf weitere Individualisierung durch handschriftliche Abfassung, sieht lediglich die eigenhändige Unterschrift als notwendig an.

 Die andere Variante, ein Testament zu errichten, ist die sogenannte privatschriftliche Verfügung von Todes wegen. Privatschriftlich bedeutet hier, dass der Erblasser seine gesamte Erklärung vollständig selbst und mit der Hand geschrieben abfassen muss. Die Notwendigkeit der vollständigen handschriftlichen Niederlegung soll der Überprüfbarkeit der letztwilligen Verfügung auf die Echtheit dienen; gleichzeitig sollte gewährleisten, dass sich der Erblasser tatsächlich mit dem Sinngehalt seiner Regelungen beschäftigt hat. Über die Handschrift kann ein Schriftstück einer bestimmten Person sehr gut zugeordnet werden. Deswegen reicht bei einem privatschriftlichen Testament die lediglich handschriftliche Unterschrift nicht aus, um es wirksam werden zu lassen.

Mangelnde Individualisierbarkeit nahm das OLG Frankfurt am Main für ein privatschriftliches Testament an, das aus einer Kombination von handschriftlichen Worten und einem Pfeildiagramm bestand. Es sah darin zum einen für sich genommen schon keine auslegbare letztwillige Verfügung. Darüber hinaus könne über die Zeichnungen nicht sicher festgestellt werden, ob die Erklärung vom Erblasser und echt ist. Die Überprüfung der Echtheit bezüglich vorliegender Pfeilverbindungen kann nicht durch einen Schriftsachverständigen erfolgen. Insofern könne die konkrete Ausgestaltung wesentlicher erbrechtlicher Regelungen wie der Festlegung der Erwerber et cetera nicht einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden. Es könne dann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Erblasser sich mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen ausreichend befasst habe. So kam das OLG Frankfurt am Main also zu einer Unwirksamkeit des Testaments.


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