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25.02.2026

Das Europäische Nachlasszeugnis und seine Tücken

Das deutsche Erbrecht geht davon aus, dass der Nachlass eine Sachgesamtheit ist. Dies hat zur Folge, dass im Erbschein die Erbfolge niedergelegt ist, nicht jedoch die einzelnen Nachlassgegenstände. Auch im europäischen Nachlasszeugnis kommt es regelmäßig nicht für eine Aufzählung verschiedener Nachlassgegenstände; ebenso wenig ist explizit Grundbesitz dort genannt. Zwar sieht die entsprechende Verordnung die grundsätzliche Möglichkeit vor, lässt jedoch offen, wann die Voraussetzungen für die Aufnahme von einzelnen Angaben zu Nachlassgegenständen vorliegen sollen. Dennoch blieb der Generalanwalt dabei: Die Ausstellungsbehörde des Europäischen Nachlasszeugnisses sei nicht verpflichtet, auch auf Antrag eines Erbenangaben zu einer im Ausland belegenen Immobilie aufzunehmen, wenn der Nachlass der Gesamtrechtsfolge unterliegt. Wie dann der Erbe eine Umschreibung erreichen soll, wurde offengelassen.


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