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17.09.2020

Das Verwendungsrisiko liegt beim Mieter, die COVID-19-Pandemie lässt die Verpflichtung zur Mietzahlung nicht entfallen

In dem zugrundeliegenden Fall bestand ein Gewerberaummietvertrag seit 16.12.2015. Der Mieter, ein Optiker, konnte wegen des behördlich angeordneten Lockdowns sein Ladenlokal in der Zeit April bis Juni nicht öffnen. Für April und Mai blieb der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietzinszahlung schuldig. Durch Anwaltsschreiben wurde der Mieter zweimal aufgefordert, die Rückstände auszugleichen. Als er dem nicht nachkam, reichte der Vermieter Klage ein. Während des laufenden Verfahrens beglich der Mieter die Rückstände, berief sich aber wegen der angefallenen Rechtsanwaltskosten auf die Tatsache, dass die Umsatzeinbuße unvorhergesehen gewesen sei und er infolgedessen nicht in der Lage war, die Miete zu zahlen. Dies müsse – nach Auffassung des Mieters – dazu führen, dass er unverschuldet in Verzug geraten sei. Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Die grundsätzliche Risikoverteilung beruhe im Gewerberaummietvertrag auf einer gefestigten Rechtsprechung, da sich hier das typische Risiko allein des Mieters verwirkliche, wenn im Mietobjekt keine Gewinne erzielt werden könnten. Umsatzeinbußen gingen daher grundsätzlich zulasten des Mieters. Auch die vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2020 in Art. 240, § 2 EGBGB verordnete Kündigungssperre zugunsten des Gewerberaummieters lasse die weiter geltende Zahlungsverpflichtung des Mieters davon unberührt. Entsprechend waren die Kosten für den Prozess ebenso wie die Miete vom Mieter zu tragen.


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