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15.08.2025

Der BGH (BeckRS 2025, 18525) schafft erneut Klarheit – Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung unberührt

In seinem Urteil stellte der Bundesgerichtshof klar, dass eine Schonfrist Zahlung lediglich folgen für die fristlose Kündigung nach § 543 II Satz 1 Nr. 3 mit § 569 III Nr. 2 BGB hat. Soweit auch eine ordentliche Kündigung nach § 573 I Satz 1, II Nr. 1 BGB ausgesprochen wurde, wird diese von einer Nachzahlung der Miete nicht tangiert. Die Regelung um den Wegfall der Kündigung bei Zahlung sei auf die ordentliche Kündigung weder unmittelbar noch analog anwendbar.


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