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02.05.2016

Die Sau ist los!

Hatte das Amtsgericht dem Vermieter noch recht gegeben, so hob das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 21.12.2015 – 67 S 65/14 – dieses Urteil nun auf. Das Landgericht verwies darauf, dass von Wildschweinen, die bis an die Wohnhäuser herankommen, nicht nur eine abstrakte sondern vielmehr eine konkrete Gefahr für die Bewohner ausgehe. Der Mieter einer Stadtrandlage müsse auch nicht damit rechnen, dass Wildschweine in seinem Garten ein und ausgehen. Vielmehr dürfe der Mieter berechtigt den Vermieter darauf in Anspruch nehmen, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu gehört etwa die Reparatur des schadhaften Maschendrahtzauns. Weder verstoße die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen Treu und Glauben, noch sei der Mieter gehindert, zur Durchsetzung des Anspruchs die Miete zu mindern.


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