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26.05.2010

Dramatisierende Begründung in einer Eigenbedarfskündigung kann zur Unwirksamkeit führen

Nach den gesetzlichen Vorschriften für eine Eigenbedarfskündigung sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Damit soll dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit darüber verschafft werden, ob er die Kündigung akzeptieren möchte/muss oder nicht.

Diesem Zweck werde im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sei daher grds. die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend.

Unrichtige Angaben des Vermieters im Kündigungsschreiben könnten zwar dazu führen, dass die Kündigung materiell unbegründet ist, soweit nach dem wirklichen Sachverhalt der Eigenbedarf nicht besteht oder nur vorgeschoben ist; sie könnten im Einzelfall auch ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit des vom Vermieter angeführten Eigennutzungswunsches darstellen.

Der Entscheidung, die überzogenen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung eine Absage erteilt, ist zuzustimmen. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben nur diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen sich für ein berechtigtes Interesse am Erhalt des Wohnraums ergibt. Die Angabe «wegen Eigenbedarfs» ist nicht ausreichend. Der Mieter muss auf Grund der im Kündigungsschreiben mitgeteilten Gründe in der Lage sein, die Erfolgsaussicht der Kündigung überschlägig zu überprüfen. Kündigt der Vermieter, weil seine bisherige Wohnung zu klein oder zu groß ist, muss er konkrete Angaben über seine Wohnverhältnisse machen. Es genügt nicht, wenn der Vermieter lediglich mitteilt, seine Wohnung sei «zu klein» oder «wesentlicher kleiner» als die Wohnung des Mieters oder «zu groß». Nicht erforderlich ist aber nach der Entscheidung des BGH, dass er die bestehende Wohnsituation dem Mieter detailliert darlegt; ausreichend ist, dass dieser erkennen kann, weshalb Eigenbedarf besteht.


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