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26.05.2017

Ehegattentestament und Wechselbezüglichkeit

Häufig machen sich Ehegatten, gerade dann, wenn in früheren Jahren testiert wird, wenig Gedanken zu der Frage, ob ihr Testament später noch abgeändert werden kann oder nicht. Oft zu selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass ein Widerruf des Testaments jederzeit möglich ist, insbesondere auch dann, wenn der 1. Ehegatte verstirbt. Insofern finden sich also gerade in privatschriftlichen Testamenten, die ohne Rechtsberatung erstellt wurden, auch keine expliziten Aussagen darüber, ob bindende Regelungen – das Gesetz spricht hier von Wechselbezüglichkeit – getroffen sein sollen oder nicht. Ist eine Wechselbezüglichkeit anzunehmen, folgt aus ihr eine Bindung. Bindung hindert den überlebenden Ehegatten an der nachteiligen Änderung testamentarische Regelungen zulasten der Person, die durch die Bindungswirkung geschützt ist.

So hatte sich das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 24.4.2017 nun unlängst wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit einem Ehegattentestament Bindungswirkung beizumessen ist, wenn die Ehegatten leibliche Kinder des Ehemannes zu Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden eingesetzt haben. Des Weiteren war verfügt, dass für den Fall, sollte eines der Kinder versterben, beim anderen Kind Anwachsung eintritt. Unter Anwachsung versteht man das Wechseln“ des durch Versterben eines Kindes freigewordenen Erbteils in den bzw. die anderen Familienstämme von Abkömmlingen, die noch leben. Im entsprechenden Fall verstarb der Ehemann zuerst, die Ehefrau änderte, für die eingesetzten Schlusserben nachteilig die Erbfolge durch Änderung durch eigenes Testament, indem sie die Ersatzerbfolge änderte. Das wesentliche Vermögen hatte die Ehefrau von ihrem Ehemann qua Erbfolge erhalten.

Das OLG Nürnberg kam zu dem Entschluss, dass nicht nur die Schlusserbeneinsetzung der beiden Kinder, vielmehr auch die Bestimmung, dass im Falle des Vorversterbens Anwachsung bei dem verbleibenden Kind stattfinden solle (Ersatzerbenbestimmung), wechselbezüglich und damit nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr abänderbar ist.


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