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15.04.2015

Eigenbedarf - wann ist der Flächenwunsch des Vermieters im Rahmen des Eigenbedarfs „weit überhöht“?

Wenngleich der BGH sich auf keine Wohnfläche festlegte, die eine Person für sich berechtigterweise beanspruchen dürfe, vielmehr das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückwies, wurde durch den Senat zum Az. VIII ZR 166/14 nunmehr klargestellt, dass die Größe nicht statisch zu bemessen ist. Er erklärte, dass die Gerichte grundsätzlich zu respektieren hätten, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansehe. Die Vorstellungen des Vermieters im Rahmen seiner Lebensplanung seien nicht gerichtlich ersetzbar. Kriterium für die Beurteilung sei also nicht die Angemessenheit. Vielmehr dürfen nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein Rechtsmissbrauch durch einen geltend gemachten weit überhöhten Wohnbedarf vorliege. Richtwerte gäbe es auch bei Alleinstehenden nicht. Vielmehr müssten umfassened alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden.

Damit stärkte der BGH die Rechte der Vermieter. Er stellte deutlich in den Vordergrund, dass der Vermieter durch Art. 14 I S. 1 GG in seiner Freiheit geschützt sei, eine ihm gehörende Wohnung bei Eigenbedarf dann auch selbst zu nutzen. Unangemessen sei in diesem Zusammenhang die Geltendmachung von Eigenbedarf an einer Wohnung mit einer Fläche von 100 m² oder mehr durch eine alleinstehende Person auch ohne erhebliche Einkünfte regelmäßig nicht.

Des Weiteren führte der Senat aus, dass selbst dann, wenn von vornherein absehbar sei, dass die Wohnung nach einer gewissen Zeit wieder geräumt würde, ein berechtigter Eigenbedarfswunsch nicht per se ausscheide. Auch hier seien die Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich.


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