Eigenbedarfskündigung - hohes Lebensalter des Mieters
Aufgrund Eigenbedarfs hatte die Klägerin Mieter im Alter von 87 und 84 Jahren gekündigt, die seit knapp 20 Jahren die streitgegenständliche Wohnung bewohnten. Die Mieter widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, den beeinträchtigten Gesundheitszustand, die langjährige Verwurzelung vor Ort und die Beschränktheit ihrer finanziellen Mittel. Bereits das Amtsgericht Mitte hatte die Kündigung zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass unabhängig von sämtlichen anderen Faktoren für Mieter ihr hohes Alter eine Härte im Sinne von § 574 I S. 1 BGB darstelle, auf welche sie sich für eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne von § 574 BGB berufen könnten. Dabei ließ das Gericht offen, ab wann ein „hohes Alter“ anzunehmen sei, gleichzeitig stellte es allerdings klar, dass dann, liegt ein solches hohes Alter vor, § 574 BGB zugunsten des Mieters weit ausgelegt werden müsse. Dafür spreche der garantierte Wert- und Achtungsanspruch älterer Menschen in unserer Gesellschaft. In der Regel gebiete das hohe Alter trotz vorliegendem Eigeninteresse des Vermieters eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, es sei denn, der Vermieter könne besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fortbestand des Mietverhältnisses ins Feld führen, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten.