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15.05.2014

Eigenbedarfskündigung - Klarstellung der Anforderungen durch den BGH

Der Mieter im entschiedenen Fall erhielt eine Eigenbedarfskündigung mit der Begründung, die Tochter des Vermieters, die bislang in einer 80 m² großen Wohnung wohne, benötige eine größere Wohnung, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu gründen. Der Name des Lebensgefährten war nicht explizit genannt. Der Mieter weigerte sich, auszuziehen. Das Amtsgericht gab dem Vermieter noch recht, das Landgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof schloss sich dann der Auffassung des Amtsgerichts an und der Vermieter hatte Erfolg.

Er urteilte, dass es nicht erforderlich gewesen sei, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Es solle über die Mieterschutzvorschriften und damit auch das Begründungserfordernis der Kündigung lediglich gewährleistet werden, dass der Kündigungsgrund derart konkret dargestellt sei, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden könne. Dies ermögliche dem Mieter, seine Verteidigungsstrategie auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Im Falle der hier ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung habe es ausgereicht, die Tochter identifizierbar zu benennen, ohne gleichzeitig den Lebensgefährten zu benennen. Entscheidend sei nämlich, dass die Tochter mit einer weiteren Person einen gemeinsamen Hausstand begründen wolle, nicht jedoch, wer diese weitere Person sei.


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