nach oben
26.09.2012

Eigenbedarfskündigung des Vermieters kann auch aus rein beruflichen Gründen gerechtfertigt sein

 

Mit Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11 gab der Bundesgerichtshof einem Vermieter recht, der eine Eigenbedarfskündigung für Wohnraum ausgesprochen hatte, um die Räumlichkeiten zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen.

Zu Grunde lag diesem Urteil ein Fall, in dem der Vermieter für seine Ehefrau kündigte, die ihre Rechtsanwaltskanzlei in die vermietete Wohnung verlegen wollte. Während das Amtsgericht die Räumungsklage des Vermieters noch abgewiesen hatte und auch das Landgericht den Vermieter im Unrecht seiner, gab der Bundesgerichtshof dem Vermieter recht.

Auch dann, wenn eine Kündigung einer Wohnung ausgesprochen wird man diese Wohnung fort an ausschließlich beruflich zu nutzen, liegt ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß der mietrechtlichen Vorschriften des BGB vor. Der Vermieter sei in seiner Berufsausübung geschützt. Diese Berufsfreiheit wiege nicht geringerals der gesetzliche Regelfall, auf den die Regelungen um die Kündigung wegen Eigenbedarfs eigentlich zugeschnitten sein. Umso mehr müsse dies gelten, wenn die Wohnung des Vermieters und die zu beabsichtigen der Wohnung in ein und dem selben Hausanwesen lägen.

Damit eben hätte der BGH den grundsätzlichen Weg für den Vermieter, Eigenbedarf auch in atypischen Fällen anzumelden. Ungeachtet des grundsätzlichen Vorliegens eines Eigenbedarfsgrundes mit der rein beruflichen Nutzung einer Wohnung müssten jedoch Härtefallgründe auf Seiten des Mieters geprüft und ausgeschlossen werden. Insoweit sei das Gesetz nicht anders Hand zu haben wie beim Regelfall der Eigenbedarfskündigung auch.


← zurück