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19.07.2010

Eigenmächtige Wohnungsräumung durch den Vermieter kann Schadensersatzansprüche begründen

Der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bei einer eigenmächtigen («kalten») Wohnungsräumung die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für die Folgen einer solchen Räumung bejaht.

Der Vermieter ist trotz Vorliegen eines ihm recht gebenden Räumungsurteils nicht berechtigt, die Räumung ohne Hilfe der Vollstreckungsorgane in die Tat umzusetzen. Tut er es, ist dies  gegen das Gesetz. Juristisch heißt dies verbotene Eigenmacht. Dies gilt auch dann, wenn der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt ist.

Im zu entscheidenden Fall öffnete der Vermieter die Wohnung seines verschwundenen Mieters, entsorgte einen Teil der Wohnungseinrichtung und lagerte einen anderen, aus seiner Sicht werthaltigen Teil, ein. Der später wieder »aufgetauchte« Mieter meldete sodann Schadensersatzansprüche in Höhe von 62.000,00 € für verschmutzte unbeschädigte Wohnungseinrichtung an.

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Man gab also dem Vermieterrecht.

Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter dem Mieter wegen der kalten Wohnungsauflösung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sei. Von dieser Ersatzpflicht werde insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst.

Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts wisse und deshalb auch nicht in der Lage sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehöre zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt, so die Bundesrichter. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, obliegt es ihm, zu beweisen, dass er die vorgeworfenen Verfehlungen nicht begangen hat, also nichts beschädigt hat beziehungsweise werthaltige Gegenstände nicht entsorgt hat.Er muss insoweit also auch belegen, welchen Wert den Entsorgtengegenständen tatsächlich zugekommen ist.


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