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07.12.2018

Eigentümergemeinschaft kann einheitlichen Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern beschließen

Der BGH hatte sich nun genau mit dieser Frage zu beschäftigen. Mit Urteil vom 7.12.2018 (V ZR 273/17) entschied der BGH nun, dass ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Er stellte dabei auch klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine entsprechende Beschlusskompetenz verfügt. Indem der Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in eine Hand" gelegt würden, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle könne die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Die Beschlussfassung und Verantwortlichkeit der WEG minimieren zudem versicherungsrechtliche Risiken. Eine Abwägung der Eigentümer dahingehend, dass der zentralen Anschaffung und Wartung durch den Verwalter als Vertreter der WEG gegenüber der eigenverantwortlichen Anschaffung und Wartung des Eigentümers sei nicht ermessensfehlerhaft. In der Abwägung biete die Organisation durch den Verwalter die größtmögliche Sicherheit, weshalb sich die Eigentümer für diese Lösung entscheiden können.


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