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09.05.2012

Einem Mieterhöhungsverlangen kann auch durch kommentarlose Zahlung der erhöhten Miete zugestimmt werden!

Von der Rechtsprechung wird eine Zustimmung zur Mieterhöhung seitens des Mieters auch dann angenommen, wenn er sich zwar schriftlich nicht äußert, allerdings die Miete mindestens dreifach in ihrer neuen (erhöhten) Höhe an den Vermieter bezahlt. Dies soll nach der Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim insbesondere auch dann gelten, wenn auf Mieterseite mehrere Personen Vertragspartner sind und die Mietzahlung nur von einem dieser Vertragspartner stammt, ohne dass der Vermieter den Zahlungsdaten entnehmen könnte, wer tatsächlich bezahlt hat.die so genannte konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung muss sich der anderen Mieter, der keine Zahlung geleistet hat, zurechnen lassen; dies selbst dann, wenn er aus der Wohnung schon lange ausgezogen ist.


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