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10.08.2010

Eingetragene Lebenspartner sind im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung gleich zu behandeln mit Eheleuten

Der BGH gab der Klage eines 1954 geborenen Mannes aus Hamburg statt, der seit 1997 im öffentlichen Dienst arbeitet und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Demnach ist die Versorgungsanstalt verpflichtet, dem Partner des Klägers nach dessen Tod dieselbe Rente zu gewähren wie einem Witwer in einer heterosexuellen Ehe.

Bis ins Jahr 2007 hatte ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs für die Hinterbliebenenrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Ansprüche eingetragener Lebenspartner abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht sah er jedoch darin eine unzulässige Benachteiligung und hob im Juni 2009 das ablehnende Urteil auf.

Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist konsequent und folgerichtig und setzt nun die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gleichberechtigung um.


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