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14.05.2010

Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen jedes Jahr erneuert werden

Würde man von der Verpflichtung, Einwendungen auch dann zu wiederholen, wenn sie bereits im Zusammenhang mit anderen Abrechnungen aus den Vorjahren erhoben sind, absehen, werde das Ziel des Gesetzes verfehlt, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen, befanden die Richter (Az.: VIII ZR 185/09).

Im vorliegenden Fall verließen sich die Mieter darauf, dass Einwendungen, die bereits gegen die Betriebskostenabrechnungen der Vorjahre inhaltsgleich gegen die Umlage der Grundsteuer erhoben worden waren, nicht nochmals erhoben werden müssten. Dies bestätigte der BGH gerade  nicht, so dass die Mieter nun letztendlich mit ihren Einwendungen nicht mehr zum Zuge kommen.

Nach Auffassung der Richter ist eine erneute Beanstandung der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der auf die Beklagten anteilig umgelegten Grundsteuer nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Beklagten bereits gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre  jeweils fristgerecht eingewandt hatten, dass sie die Erstattung anteiliger Grundsteuer nicht schuldeten. Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung muss der Mieter dem Vermieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen. Die Beanstandung einer früheren Betriebskostenabrechnung mache eine solche Mitteilung grundsätzlich auch dann nicht entbehrlich, wenn es sich der Sache nach um die gleiche Einwendung handele.

Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, durch Fristablauf Klarheit über die Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr zu erlangen. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn aufgrund der Beanstandung einer früheren Abrechnung nicht mehr zu verlangen wäre, dass eine spätere Abrechnung innerhalb der für diese Abrechnung laufenden Frist (erneut) beanstandet werde.

Die erneute Geltendmachung einer gegenüber einer früheren Betriebskostenabrechnung bereits erhobenen Einwendung innerhalb der für das spätere Abrechnungsjahr laufenden Frist sei daher geboten, um das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel der Rechtssicherheit durch Fristablauf zu erreichen.


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