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19.06.2009

Endlich - gesetzliche Verankerung der Patientenverfügung!

Eines der politischen Reizthemen der letzten Jahre scheint nun sein Ende gefunden zu haben. Der Bundestag hat in 3. Lesung gesetzliche Vorgaben zur Verankerung der Patientenverfügung im Betreuungsrecht beschlossen; das Gesetz soll zum 01.09.2009 in Kraft treten.

Bislang bewegte sich die Patientenverfügung im »rechtsfreien Raum«. Eine gesetzliche Grundlage fehlte. Die Gesellschaft und die Rechtsprechung behalf sich damit, über »Richterrecht«, welches das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen prägte, die Patientenverfügung als einen Akt der Selbstbestimmung anzuerkennen und rechtlich zuzulassen.

Das zukünftige Gesetz wird nun folgendes beinhalten:

Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden. zu prüfen ist, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Betroffenen zur Geltung bringen. Diese Vorgaben entscheiden sich nicht von der bislang praktizierten Handhabung.

Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Das Gesetz übernimmt auch hier die bisherige Praxis.

Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.

Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, wird es nicht geben. Das ist wohl der entschiedenste Unterschied zur bisherigen Situation. Während in der Praxis immer wieder Probleme auftraten, wann tatsächlich die Patientenverfügung Anwendung finden konnte - insbesondere, wenn kein irreversibel tödlich verlaufende Grundleiden vorlag, also auch Fälle der Demenz und des Wachkoma - will das Gesetz nunmehr dem Betroffenen freie Handhabung bei seiner Willensentscheidung geben.

Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen.

Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden. Auch hier bestehen keine Unterschiede zur bisherigen Handhabung.

Praxistipp:
Eine Patientenverfügung, die schon vor dem 01.09.2009 errichtet wurde, behält dann Geltung, wenn sie schriftlich errichtet wurde. Von dem unsinnigen Vorhaben, eine notarielle Beurkundung vorzuschreiben, wurde richtigerweise Abstand genommen.

Ist die Patientenverfügung hinreichend konkret, was bisher schon erforderlich war, greift sie im Rahmen aller medizinischer Probleme einen, soweit der Betroffene die dezidiert bestimmt hat. Die Herausforderung war und bleibt, die Verfügung so konkret abzufassen, dass Erkenntnisse aus der Niederlegung möglich sind.


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