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01.02.2013

Enterbte Schlusserbin wird von anderer Schlusserbin beerbt

Das OLG Hamm hatte sich am 27.11.2012 mit folgender Sachverhaltskonstellation zu beschäftigen: der Ehemann, der aus seiner ersten Ehe zwei Kinder hatte, hatte seine zweite Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, diese dann wiederum die beiden Kinder des Ehemannes als Schlusserben jeweils zur Hälfte. Gleichzeitig hatten sie angeordnet, das für den Fall, dass für den Fall, dass der Vater zuerst ablebt und eines seiner Kinder den Pflichtteilsanspruch geltend macht, dieses Kind nicht Schlusserbe wird, vielmehr auch dann nur seinen Pflichtteil erhält. Gleichzeitig wurde. Ein Abkömmling machte diesen Pflichtteil geltend. Dieser Abkömmling verstarb vor der Stiefmutter und wurde seinerseits beerbt vom eigenen Kind. Aufgrund dieses Sachverhaltes hatte die Ehefrau ein abweichendes Testament zu Gunsten ihrer eigenen Tochter errichtet Nun stritten der Abkömmling des erstverstorbenen Ehemannes und die Tochter der Ehefrau darum, wer Schlusserbe geworden war.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Abkömmlings des Ehemannes. Durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches sei ein Abkömmling ausgeschieden und damit der Erbteil dem anderen Abkömmling angewachsen. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments. Dieser alleine sei relevant. Daraus sei nämlich zu erkennen, dass der Verwandtschaft des Ehemannes Vorrang vor anderer Verwandtschaft eingeräumt werden sollte. Damit erhielt also der verbliebene Abkömmling den gesamten Nachlass als Erbe.


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