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10.08.2010

Erben einer Erbengemeinschaft können einzeln verklagt werden

Der Eigentümer einer Wohnung in München verstarb im Jahre 2001. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung, ohne allerdings noch eine Bezahlung zu erhalten. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über keine ausreichende Deckung mehr verfügte. Als schließlich 4.866 Euro aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtungen. Dieses wurde ihnen verweigert. Also erhoben sie Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.

Vor dem Amtsgericht München bekam der Versorgungsträger recht. Dem Grunde nach bestehe sein Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung. Es besteht desweiteren auch die Verpflichtung, zum Abbau der Messeinrichtungen einen Mitarbeiter in die Wohnung zu lassen.

Das Amtsgericht München ließ jedoch keinen Zweifel daran, dass das Vorgehen der Stadtwerke, einen Erben einzeln zu verklagen, möglich sei. Zwar handle es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, es existieren praktisch keine Individuen, sondern nur noch eine Gruppe. Allerdings stelle diese Gruppe keine eigene Rechtspersönlichkeit dar, so dass sie als solche nicht verklagt werden könne. Ungeachtet dessen müssten, um die Ansprüche durchzusetzen, alle verklagt werden, wenngleich nicht im gleichen Prozess. Allerdings nur dann, wenn gegen alle Miterben ein Titel vorliegt, können die Maßnahmen auch umgesetzt werden.


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