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11.10.2011

Erbschaftsausschlagung nicht genehmigungspflichtig, wenn Sorgeberechtigter vorher ausgeschlagen hat

Das OLG Frankfurt am Main hatte sich am 13.04.2011 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Ausschlagungserklärung eines Abkömmlings, der als vor Erbe von seinem Elternteil eingesetzt worden war, eine Genehmigung des Familiengerichts bedürfe, schlägt dieser Abkömmling auch für sein Eigenes minderjähriges Kind die auf dieses übergegangene Vorerbschaft aus.

Das OLG Frankfurt bestätigte auch für diesen Fall, dass es einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedürfe. Grundsätzlich sei die Ausschlagung einer Erbschaft zwar genehmigungsbedürftig (§ 1643 BGB). Das Gesetz sieht aber eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht dann vor, wenn der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, eintritt und dieser nicht neben dem Kind berufen war. Die Ausnahme hängt also davon ab, ob der Anfall der Erbschaft an das Kind erst infolge der Ausschlagung des vertretungsberechtigten Elternteils eintritt.

Die Intention des Gesetzgebers dabei war, dass in diesen Fällen der betreffende Elternteil ein eigenes Interesse hat, die Vor- und Nachteile einer Annahme der Erbschaft sorgfältig zu prüfen und man davon ausgehen kann, dass bei einer Ausschlagung die Erbschaft insgesamt gesehen für das Kind nachteilig gewesen wäre. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache gerecht werden, dass in diesen Fällen typischerweise keine Interessenkollision zwischen dem Elternteil und dem Kind auftritt.

Darüber hinaus sollte die Norm auch der Entlastung der Gerichte dienen und verhindern, dass diese, um sich der Prüfung des Nachlassbestandes und der damit verbundenen Verantwortung zu entziehen, im Zweifel die Genehmigung versagen.


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