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09.03.2011

Erbschaftssteuer - erneut eine gerichtliche Baustelle!

Nach der Neuregelung stellen sich Steuerklassen und Steuersätze wie folgt dar:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10) bis einschließlich … Euro
Prozentsatz in der Steuerklasse
I
II
III
75 000
7
15
30
300 000
11
20
30
600 000
15
25
30
6 000 000
19
30
30
13 000 000
23
35
50
26 000 000
27
40
50
über 26 000 000
30
43
50

Der Steuerklasse II gehören unter anderem Eltern und Geschwister des Erblassers an. Unter die Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber.

Im Streitfall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt. Das beklagte Finanzamt erhob auf den sich nach Abzug eines Freibetrags von 20.000 Euro ergebenden steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet 31.200 Euro einen Steuersatz von 30 Prozent.

Der Neffe war der Ansicht, Familienangehörige dürften mit fremden Dritten nicht gleichgestellt werden, unabhängig von der Nähe des Verwandtschaftsgrad.

Das FG Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht und wies die Klage ab. Es führte hierzu aus, dass ein Verstoß gegen Art. 6 I Grundgesetz nicht vorliege, da Familie im verfassungsrechtlichen Sinn nur Eltern und Kindern umfasse, ein Neffe also im grundrechtlichen Sinne gar nicht geschützt sei. Vor diesem Hintergrund sei ausschließlich die Privilegierung der Steuerklasse I für eben diese nahen Familienangehörigen verfassungsrechtlich geboten, so dass diese Personen den Nachlass zum überwiegenden Teil bzw. nahezu ungeschmälert erhalten.

Auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot des Art. 3 Grundgesetz läge nicht vor, da mit nicht nahe verwandten Personen in der Regel weder eine Hausgemeinschaft vorliege noch eine Erziehungsgemeinschaft oder Lebensgemeinschaft. Vielmehr sei in der Regel von einer »losen« Beziehung zum Erblasser auszugehen. Vor diesem Hintergrund könnten also unterschiedliche Personen auch unterschiedlich behandelt werden.


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