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05.09.2016

Erbunwürdigkeit - ist Vorschreiben eines Testaments eine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde?

Das OLG Hamm hatte am 12.7.2016 die Frage zu klären, ob eine pflichtteilsberechtigte Tochter erbunwürdig ist, wenn diese Tochter an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt war. Unstreitig war, dass das in dem behandelten Falle 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück erbrechtliche Wirkungen aufgrund Formunwirksamkeit nicht entfalten konnte, weil die Erblasserin den Text nicht selber geschrieben hatte. Im strafrechtlichen Sinne handle es sich allerdings nicht um eine unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin bei der Unterzeichnung nicht ausgegangen werden könne. Die Erblasserin wollte sich vielmehr die Erklärung zu Eigen machen, was den Tatbestand eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB ausschließe. Zu einer Erbunwürdigkeit könne ein solcher Fall nicht führen.

Selbst dann, wenn im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen Testament fälschlicherweise an Eides statt versichert wurde, es stamme von der Erblasserin, führe dies nicht zu Erbunwürdigkeit, da die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung oder gegebenenfalls eines versuchten Betrugs keine Straftat im Sinne von § 2339 BGB ist.


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