21.01.2015
← zurückErbverzicht durch Abfindungserklärung im Übergabevertrag
Das OLG Hamm kam zu der Auffassung, dass in dieser Erklärung ein vollständige Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht liege. Inhaltlich entspreche diese Erklärung nämlich einem Erbverzicht gemäß § 2346 BGB, für den auch die formalen Voraussetzungen durch die notarielle Beurkundung erfüllt sind. Wenngleich der Begriff des Erbverzichts nicht ausdrücklich verwendet werde, könne ein solcher angenommen werden, wenn den Willen der Vertragsschließenden eindeutig zu entnehmen sei, dass ein solcher gewollt ist. Nicht nur nach dem subjektiven Willen, vielmehr auch nach dem objektiven Erklärungswert sei die Erklärung nicht anders aufzufassen.