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04.05.2009

Erhebliche Abweichung der Wohnfläche rechtfertigt fristlose Kündigung

In einem Urteil vom 29.04.2009 - VIII ZR 142/08- bestätigte der BGH nun die Tendenzen der Rechtsprechung. Er urteilte erneut aus, dass ein Wohnraummieter einen bereits in Vollzug gesetzten Mietvertrag - in dem zu entscheidenden Fall bewohnten die Mieter seit über zwei Jahren die Wohnung - fristlos kündigen könne, wenn die mietvertraglich zugesicherte Fläche der tatsächlichen Fläche nicht entspräche.

Die Mieter hatten die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, da ihnen statt der 100 m² zugesicherte Wohnraummietefläche lediglich 77,37 m² zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der Tatsache, dass sie von diesem Umstand erst zwei Jahre nach Einzug Kenntnis erlangten, stünde ihnen das Kündigungsrecht auch nach so langer Zeit nach wie vor zu.

Gestützt werden könne eine solche Kündigung auf § 543 BGB, da der Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht rechtzeitig gewährt worden sei. Nicht erforderlich sei in diesem Zusammenhang, dass die kleinere Mietfläche eine Unzumutbarkeit der Nutzung für die Mieter mit sich bringe. Bei den gesetzlich aufgeführten Kündigungsgründen handelt es sich um typisierte Fallgruppen, deren Vorliegen alleine für den Ausspruch einer Kündigung ausreiche.

Auch sei nicht von einer Verwirkung auszugehen. Eine solche könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Mieter von dem Umstand der kleineren Wohnfläche schon längere Zeit erfahren hatten und sich erst später zu einer Kündigung entschlossen.


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