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30.08.2012

Erhöhte Innenraumtemperaturen in Gewerbeeinheit - ein Mietmangel?

Bodentiefe Fenster bzw. die zunehmend gläserne Bauweise von Neubauten gepaart mit zunehmend extremeren Sommertemperaturen verringern allzu häufig den Wärmeschutz im Objekt. »Dass Schönheit nicht alles ist« merken Mieter meistens dann, wenn der Mietgebrauch aufgenommen wurde und die Temperaturen im Büro oder laden Raum steigen. Ob überhaupt und, wenn ja, ab welcher Temperatur einen Mietmangel vorliegt, wird dann zum Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter.

Bislang fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Themenkreis. Die Instanzrechtsprechung beurteilt die Situation unterschiedlich. Während früher ohne weitere Differenzierung auf die Arbeitsstättenverordnung auch für die Beurteilung der Frage, ob ein Mietmangel vorliegt, zurate gezogen wurde, steigt die Tendenz der Instanzgerichte, diese Argumentation als zu oberflächlich anzusehen.

Das Kammergericht hat nun in einer sehr zu begrüßenden Entscheidungam 05.03.2012 entschieden, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung nicht zwingend einen Mietmangel bedingt. Die Zielrichtung der Arbeitsstättenverordnung sei der Schutz der Arbeitnehmer, nicht jedoch der Schutz der Mieter. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Vermieterdas Risiko der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften übernehmen solle. Das Gericht wandte sich zwar nicht kategorisch gegen eine Orientierungan diesen arbeitsrechtlichen Vorschriften, stellte allerdings klar, dass ein »Wohlfühlstandard« des Mieters unabhängig von baurechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet werden müsse.

Vielmehr müsse der Einzelfall beurteilt werden. Um eine solche Beurteilung durchführen zu können bedarf es einer taggenauen Darlegung des Mieters über Innentemperaturen und Außentemperaturen.


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