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25.10.2019

Erkenntnis des Tages: Stadt Fürth und Stadt Stein sind im Hinblick auf den Mietspiegel nicht vergleichbar

In letzter Instanz hat der BGH die Revision zurückgewiesen. Auch die Vorinstanzen hatten bereits festgestellt, dass der Vermieter den Mietspiegel der Stadt Fürth nicht zugrunde legen kann. Dabei stellten die Vorinstanzen bereits fest, dass es für die Frage, ob eine Vergleichbarkeit zweier Gemeinden gegeben sei oder nicht, auf eine Zusammenschau aller relevanten Kriterien des jeweiligen Einzelfalls und einer sich daran anschließenden Abwägung ankäme. Bei Fürth und Stein sei eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, da Fürth eine Großstadt sei, die im Vergleich zur Stadt Stein eine deutlich besser ausgebaute wirtschaftliche, kulturelle und soziale Infrastruktur habe. Es bestünden auch erhebliche Unterschiede hinsichtlich Erschließung und Anbindung an Versorgungszentren, auch wenn beide Städte dem Verkehrsverbund des Großraums Nürnberg angehörten. Auch kulturell sei das Angebot in der Stadt Stein wesentlich geringer, da es dort weder ein Kino noch ein Theater gäbe. In medizinischer Hinsicht verfüge die Stadt Stein nicht über ein Krankenhaus, während die Stadt Fürth ein Klinikum Vorhalte. Auch die Einwohnerzahlen unterscheiden sich mit ca. 125.000 Einwohnern zu ca. 15.000 Einwohnern erheblich.


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