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06.06.2013

Ersatznacherbe muss bei der Löschung eines Nacherbenvermerks nicht zustimmen!

Eine Entscheidung des OLG München vom 10.08.2012 lag der Fall zu Grunde, dass aus dem Nachlass Grundstücke verkauft werden sollten. Um diesem Verkauf praktisch umzusetzen, ist nötig, den im Grundbuch eingetragen gewesenen Nacherbenvermerk zu löschen. Das Grundbuchamt weigerte sich, da es zu einer Löschung nur dann kommen könne, wenn sie von allen Ersatznacherben bewilligt werde. Sind solche Ersatznacherben unbekannt, ist ein Pfleger vom Familiengericht zu bestellen, welches die von ihm erklärte Bewilligung der Löschung seinerzeit noch genehmigen muss.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung legte sich das OLG München auf eine bloße Anhörungspflicht gegenüber den Ersatznacherben fest. Zwar ändert dies an der praktischen Konsequenz, dass für unbekannte Ersatznacherben ein Pfleger über das Familiengericht zu bestellen ist, grundsätzlich nichts. Letztendlich beschränkt sich dessen Verpflichtung allerdings auf die Wahrnehmung rechtlichen Gehörs. Zustimmen muss er einer Löschung nicht.

Praktisch bleibt die Situation ungut: das Hickhack um die Pflegerbestellung bleibt bestehen, ohne dass die Pflegerbestellung mit der bloßen Verpflichtung zur Anhörung materiell-rechtlich einen Sinn machen könnte. Letztendlich verlangt das OLG München an der Praxis vorbei einen sinnlosen bürokratischen Akt.


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