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18.12.2013

Erstattungverpflichtungen des Vorsorgebevollmächtigten bei unklaren Geldverfügungen aufgrund Vorsorgevollmacht

Das OLG Brandenburg hatte sich am 20.11.2013 zum Aktenzeichen 4 U 130/12 mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Vorsorgebevollmächtigte aufgrund einer Kontovollmacht über Jahre umfangreiche Abhebungen oder Überweisungen vom Konto der 90 jährigen Vollmachtgeberin getätigt hat, deren Verwendung er nicht nachweisen konnte. Die Erben der Vollmachtgeberin nahmen den Bevollmächtigten auf Rechenschaft über die Verwendung der erheblichen Geldmittel in Anspruch und verklagten ihn dann im Rahmen der Stufenklage auf Rückzahlung. Sie drangen mit ihrem Anspruch durch.

Der Vollmacht zu Grunde liegt in aller Regel ein Auftragsverhältnis. Dies ist selbst dann der Fall, wenn Bevollmächtigter und Vollmachtgeber dies nicht explizit und schriftlich zum Ausdruck bringen. Gerade dann, wenn es hierzu keinen gesonderten Vertrag gibt, finden die gesetzlichen Regelungen über das Auftragsverhältnis Anwendung. Diese sehen unter anderem vor, dass der Bevollmächtigte Auskunft und Rechnung legen muss über dasjenige, was er auf Basis der Vollmacht erledigt. Er muss so auch belegen können, wofür Geldmittel des Bevollmächtigten verwendet wurden. Diese Kontrollrechte sollen einerseits dem Missbrauch bei Ausübung verhindern, andererseits im Nachgang Verfügungen zur Transparenz verhelfen. Geldmittel eines Vollmachtgebers dürfen nur in seinem Sinne und zu seinen eigenen Zwecken verwendet werden. Der Bevollmächtigte muss nachweisen, dass er damit zum Beispiel Rechnungen und Ausgaben des Vollmachtgebers bestritten hat. Eigenen Verbindlichkeiten darf er mit fremdem Geld nicht tilgen.

Kann der Bevollmächtigte nicht nachweisen, dass das Geld im Sinne des Vollmachtgebers und für seine Zwecke verwendet wurde, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, die Geldmittel an den Vollmachtgeber bzw. seine Erben zurückzuzahlen.

Das OLG Brandenburg sah es in diesem Zusammenhang nicht als relevant an, ob er Beträge, die er klar erhalten hatte und deren Verwendung er nicht nachweisen konnte, aufgrund des gesetzlichen Herausgabeanspruchs an die Erben des Vollmachtgebers zurückzahlen muss oder ob er Schadensersatz zu leisten hat, weil er verschuldet wider des Interesses und der Notwendigkeit des Vollmachtgebers gehandelt hat. Jedem Bevollmächtigten obliegt die Beweislast dafür, nachzuweisen, was er mit dem fremden Geld getan hat. Kann er die zweckgemäße Verwendung nicht belegen, zum Beispiel durch Führung eines Haushaltsbuches, Rechnungen oder sonstige Nachweise, die die zweckgemäße Verwendung bestätigen, kommt er in die Rückzahlungsverpflichtung.

Für diese Praxis heißt dies vor allem dann, wenn der Bevollmächtigte später nicht zugleich einziger Erbe wird, dass jeder Bevollmächtigte hohe Sorgfalt darauf verwenden sollte, nachvollziehbar zu dokumentieren, was er mit dem Geld des Vollmachtgebers getan hat. Als Nachweis für die zweckgerichtete Verwendung gilt die Bestätigung des Vollmachtgebers über die Herausgabe von Geldern, Belege für die Verwendung von Auszahlungsbeträgen, Überweisungsbeträge mit Rechnungen des Vollmachtgebers et cetera.


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