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03.12.2021

Erste Hinweise des BGH zur Handhabung von Gewerberaummietverhältnissen in Corona

Zugrunde lag den Aussagen der BGH-Richter in dem behandelten Fall hatte das Großunternehmen KIK Mietzahlungen eingestellt mit dem Argument, dass die Filialen aufgrund des Lockdown geschlossen waren. Dies berechtige den Mieter aus dessen Sicht, Mietzahlungen gänzlich einzustellen. Dem trat nun der BGH bereits in den 1. Hinweisen deutlich entgegen. Erfreulicherweise stellte er klar, dass eine pauschale Anpassung von 50 %, wie viele Mieter sie vorgenommen haben, sich verbiete, da die Umstände des Einzelfalls starke Unterschiede aufwiesen. So drang bereits durch, dass die Richter es für erforderlich halten, diese Umstände des Einzelfalls in jedem einzelnen Fall auch zu prüfen und so z.B. die Gewährung staatlicher Hilfen, Leistungen aus Betriebsschließung Versicherungen etc. in die Entscheidung mit einzubeziehen. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass der Vermieter von der Pandemie stark beeinträchtigt sei. So würde er z.B. in einem Lockdown keinen neuen Mieter finden.

Wenngleich fast damit zu rechnen ist, dass der BGH am 12.01.2022 den Fall an das OLG Dresden zurückverweist, damit dort weitere Umstände geklärt werden, bleibt dennoch mit Spannung zu erwarten, welche grundsätzlichen Erwägungen der Bundesgerichtshof anstellt – wenn es denn grundsätzliche Erwägungen geben sollte.


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