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22.06.2012

erweiterte Kündigungsmöglichkeiten? - nur Studentenzimmer im engeren Sinn können einfach gekündigt werden

Der BGH hat in diesem Zusammenhang erklärt, ein Studentenwohnheim im Sinne der Kündigungsschutzregeln des Mietrechts im BGB liege nur dann vor, wenn der Vermieter einen an studentischen Belangen orientiertes Billigungskonzept praktiziere. Einem solchen eigen sei eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien.

Ziel des Gesetzgebers bei Schaffung der Regelung der erleichterten Kündigung bei Studentenwohnheimen war, hier maximale Flexibilität einerseits für den Vermieter zu schaffen, andererseits allerdings auch Studenten ausreichend Wohnraum zur Verfügung zu halten. Die Dauer des Mietverhältnisses müsse dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und dürfe nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben. Die gesetzliche Regelungdiene nicht dazu, dem Vermieter eine im Einzelfall gewollte Vertragsbeendigung mit ihm nicht genehmen Mietern zu ermöglichen.

Auch könne ein Vermieter nicht einfach behaupten, er vermiete Zimmer in einem Studentenwohnheim. Die vom Bundesgerichtshof abstrakt aufgestellten Kriterien müssten sich vielmehr aus einer Satzungoder einem anderen Vertragswerk ergeben und somit für jeden nachvollziehbar sein. Gibt es eine solche nicht, kann ein Mietverhältnis ordentlich nicht ohne berechtigtes Interesse gekündigt werden, sondern unterliegt den normalen Kündigungsvoraussetzungen des Mietrechts.

Damit hat der Bundesgerichtshof einer immer wieder zu beobachtenden Praxis des Versuchs, die ordentliche Kündigung ohne berechtigtes Interesse auszusprechen, einen Riegel vorgeschoben.


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