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06.08.2014

Europa bald auch im Erbrecht

Die neue europäische Erbrechtsverordnung gibt insbesondere vor, dass die Regelung eines Erbfalls grundsätzlich dem Prinzip des Rechts des „gewöhnlichen Aufenthalts“ unterliegt. Lebt und stirbt also ein deutscher Staatsbürger in Frankreich, gilt französisches Recht. Dies unabhängig davon, wie stark die Abweichung des Ortsrechts vom Recht des Staates ist, dessen Staatsbürgerschaft der Verstorbene innehatte. Insofern ist vor Abfassung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen immer zu prüfen, welche Rechtsordnung konkret Vorteile oder eben Nachteile erwarten lässt. Dies kann insbesondere auch auf Pflichtteilsrechte erhebliche Auswirkungen haben. Je nach Ergebnis der Prüfung sollte dann im Testament gegebenenfalls ausdrücklich festgelegt werden, welche Rechtsordnung anwendbar ist. Steht in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich der Hinweis auf die Anwendbarkeit des deutschen Rechts, wird ein Deutscher auch im Ausland nach deutschem Recht beerbt. Unmöglich ist es jedoch, eine gänzlich fremde Rechtsordnung ohne Bezug zum Aufenthalt oder zur Staatsangehörigkeit für anwendbar zu erklären.

Mit der europäischen Erbrechtsverordnung wird es dann auch das sogenannte europäische Nachlasszeugnis geben. Damit können Erben überall in der EU ihre Rechtsstellung nachweisen. Ein solcher Nachweis soll nach Auffassung der Bundesregierung schnellere und kostengünstigere Verfahren ermöglichen, wobei in der Praxis gewisse Zweifel vorherrschen. So hat dann nämlich ein ausländisches Gericht Erbennachweise nach fremdem Recht zu erteilen.


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